Vereinfachtes Liquidationsverfahren - Cstv. 63 / B. § (1) ANRUF Bei den folgenden Gesellschaften reicht das Vermögen des Schuldners nicht aus, um die voraussichtlichen Liquidationskosten zu decken oder das Liquidationsverfahren ist aufgrund von Mängeln in den Aufzeichnungen oder Büchern technisch nicht durchführbar, sodass der Liquidator beabsichtigt, beim zuständigen Gericht eine vereinfachte Liquidation zu beantragen . In Anbetracht des Vorstehenden ist der Liquidator Partei des Cstv. 63 / B. § (1) Hat jemand kreditwürdige Kenntnis von Grundstücken oder sonstigen Vermögenswerten (einschließlich Forderungen und Eigentumsrechten) des Schuldners, so ist dies innerhalb von 15 Tagen, dh bis zu der in der nachstehenden Tabelle angegebenen Anzeigefrist, anzuzeigen. |
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