Patik, Varga és Társaik Zrt.

  • Schrift vergrößern
  • Standard-Schriftgröße
  • Schriftgröße verkleinern
Címlap Über uns Richtlinie kopieren
 

KOPIERVORGANG

E-Mail Drucken PDF

1. GEGENSTAND UND ZWECK DES KOPIERVERFAHRENS

Patik, Varga és Társaik Economic Consulting Private Limited Liability Company (Cg.: 01-10-048781, 1053 Budapest, Veres Pálné u. 9. 2. Stock) (im Folgenden: Liquidator) im Rahmen der Ausübung seiner Tätigkeit, Insolvenzverfahren: Liquidation , Konkurs, Liquidationsverfahren etc.) Während des Kopierens generiert der Liquidator elektronische Informationen aus papierbasierten Originaldokumenten unter Verwendung von Digitalisierungs-, Authentifizierungs- und Zeitstempeltechnologie und speichert die resultierenden Informationen.

2. UMFANG DES KOPIERAUFTRAGS

Der persönliche Geltungsbereich des Kopiersystems gilt für die Mitglieder des Liquidators, sein sachlicher Geltungsbereich umfasst das gesamte IT-System, das die Vervielfältigung durchführt, einschließlich: - Computerausrüstung und -geräte (Computer, Scanner, Drucker, Netzwerkgeräte), - Software (Betrieb System, Datenbankmanager, Datenbank, Anwendungen ), - Datenspeicher und Speichermedien, - im IT-System verwendete Dokumentation, - die physische Umgebung des IT-Systems. Räumlicher Geltungsbereich des Vervielfältigungsauftrags Der Sitz des Liquidators ist: 1053 Budapest, Veres Pálné u. 9. 2. Stock und seine Filialen: 8840 Csurgó, Széchenyi tér 15., 7621 Pécs, Felsőmalom u. 2. 1. Stock 4., 2600 Vác, 4429 / 16.hrsz. Die zeitliche Wirkung der Vervielfältigungsrichtlinie erstreckt sich von der Veröffentlichung (Veröffentlichung) nach ihrer Annahme bis zu ihrer Änderung oder Aufhebung. Der Liquidator stellt die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Erfüllung der vorgenannten Aufgaben bereit. Der Insolvenzverwalter kann die langfristige Aufbewahrung elektronischer Kopien und deren Integrität und damit deren langfristige Verfügbarkeit und Lesbarkeit durch den Einsatz eines Archivierungsdienstes (Netlock Kft.) sicherstellen.

3. GESETZLICHE EINHALTUNG

Das IT-System des Insolvenzverwalters und des Vervielfältigungsunternehmens entspricht den Vorschriften von 13/2005 über die Anfertigung elektronischer Kopien von Papierdokumenten. (X. 27.) des IHM-Erlasses: Während der Erstellung der elektronischen Kopie des Papierdokuments haben die Mitarbeiter des Liquidators persönlich: 1. die elektronische Kopie anzufertigen, 2. die visuelle Konformität des Papier- basierendes Dokument und die elektronische Kopie, 3. auf die elektronische Kopie legen und dem ursprünglichen Papierdokument folgende Metadaten eindeutig zuordnen: - den Namen des Papierdokuments; - die physischen Abmessungen des Papierdokuments; - Name der Organisation, die die Kopie erstellt, und Name der Person, die für die optische Übereinstimmung der Kopie verantwortlich ist; - die genaue Bezeichnung und Versionsnummer des Kopiersystems oder der Kopierrichtlinie; - Zeitpunkt des Kopierens; - die Verfügbarkeit der anwendbaren Kopierrichtlinie. 4. nach Platzierung der oben genannten Metadaten die folgende Authentifizierungsklausel auf der elektronischen Kopie anbringen: „Authentisches elektronisches Dokument, identisch mit dem ursprünglichen papierbasierten Dokument“, 5. die erweiterte elektronische Sicherheitssignatur auf der elektronischen Kopie mit der Authentifizierungsklausel anbringen, 6 Auf die elektronisch signierte Kopie wird beim qualifizierten Zeitstempelanbieter ein Zeitstempel gesetzt.

 

4. VORGESEHENE TECHNISCHE BEDINGUNGEN, VERFAHREN ZUR ERSTELLUNG VON KOPIEN

Im Folgenden werden die technischen Voraussetzungen aufgeführt, die zur Einhaltung des Gesetzes erforderlich sind.

4.1. Erstellen Sie eine elektronische Kopie:

Das elektronische Kopieren erfolgt durch Scannen von Papierdokumenten mit einem leistungsstarken und zuverlässigen Scanner (Hardwareseite) mit einer Auflösung von 200 dpi in Schwarzweiß (1 Bit Farbtiefe). Das Ergebnis des Scans wird in einer Datei im Format *.pdf gespeichert. Der Insolvenzverwalter verwendet das Programm Mokka (Softwareseite) der Netlock Kft. Bei der Erstellung der Kopie. Für die Zwecke dieser Kopierrichtlinie bestehen Papierdokumente aus einem Satz Papierbögen, die den Seiten und Blättern entsprechen. Beim Kopieren werden Dokumente Seite für Seite gescannt, mit Ausnahme von vollständig leeren Seiten und Seiten, die keine Bild- oder Textinformationen enthalten. Das zu verarbeitende Papierformat ist A/4. Es wird nur eine Kopie erstellt, die das gesamte papierbasierte Dokument enthält, sodass keine Teilkopie oder elektronische Erklärung erstellt wird. Eine Kopie darf nur mit Zustimmung des Urhebers (andere betroffene Person) erstellt werden, in der die Partei die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zum Zwecke der Erstellung der Kopie genehmigt.

4.2. Bestimmung der Bildkonformität:

Eine Vervielfältigung ist nur dann erfolgreich, wenn die visuelle Übereinstimmung zwischen dem papierbasierten Dokument und der elektronischen Kopie hergestellt werden kann, dh sowohl die für die Rechtswirksamkeit relevanten inhaltlichen als auch die formalen Elemente des papierbasierten Dokuments bekannt sind. Die Bildkonformität wird einzeln und Seite für Seite geprüft, und es wird kein automatisches Kopieren durchgeführt.

4.3. Metadaten, Authentifizierungsklausel

Nach erfolgreichem Kopieren zur Sicherstellung der Bildkonformität verwendet der Insolvenzverwalter das Mokka-Programm von Netlock Kft., um Metadaten für jedes elektronische Dokument mit einer Authentifizierungsklausel bereitzustellen.

4.4. Elektronische Unterschrift:

Jede elektronische Kopie, komplett mit Metadaten und einer Authentifizierungsklausel, wird vom amtierenden Anwalt elektronisch signiert.

4.5. Zeitstempel:

Jede elektronische Kopie mit einer elektronischen Signatur wird separat abgestempelt. Die vollständige elektronisch an das zuständige Gericht im Rahmen der elektronischen Übermittlung zu übermittelnde Akte wird dann gemäß der Anordnung und dem erforderlichen Rechtsverfahren zusammengestellt. Nach Abschluss des Falls wird das gesamte Material archiviert.

5. HAFTUNGSFRAGEN


Im Rahmen der Anordnungen des Insolvenzverwalters gelten die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch. verantwortlich für seine Aktivitäten in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von KOPIERVORGANG

 

Ez a weboldal cookie-kat használ a hitelesítés, navigáció és egyéb funkciók kezelésére. Honlapunk használatával Ön elfogadja, hogy ilyen típusú cookie-kat helyezhetünk el eszközén. Ha többet szeretne megtudni az általunk használt cookie-król és azok törléséről, olvassa el az adatvédelmi irányelveinket.

Elfogadom a cookie-kat ezen az oldalon.
EU Cookie Directive plugin by www.channeldigital.co.uk