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Informationen zur Liquidation

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Im Falle der Liquidation der Gesellschaft ohne Rechtsnachfolger besteht, sofern die Gesellschaft nicht zahlungsunfähig ist und das auf die Gesellschaft anwendbare Recht nichts anderes vorsieht, eine Liquidationsstelle.

1. Hindernisse für das Liquidationsverfahren

Liquidation nicht möglich:

• mit Eingang des Insolvenzbeschlusses der Gesellschaft und mit Anordnung der Liquidation wird die laufende Liquidation beendet. • wenn das Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft der Gesellschaft oder dem Registergericht mitteilt, dass gegen die Gesellschaft eine strafrechtliche Maßnahme ergriffen werden kann, in welchem ​​Fall die bereits begonnene Liquidation nicht abgeschlossen werden kann.

2. An welches Gericht muss ich mich wenden, um vor Gericht zu gehen?

In außergerichtlichen Liquidationsverfahren ist das Gericht am Sitz der Gesellschaft tätig.

3. Liquidationsbeschluss

Über die Auflösung der Gesellschaft ohne Rechtsnachfolger und die Anordnung der Liquidation entscheidet das oberste Organ der Gesellschaft gemäß den geltenden Rechtsvorschriften. Das oberste Organ der Gesellschaft stellt in seiner Entscheidung fest

• den Beginn der Liquidation und • den Liquidator wählt und • die Geschicke der an der Gesellschaft beteiligten juristischen Personen und der Stiftung oder Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, bestimmt.

Als Beginn der Liquidation gilt der in der Entscheidung über die Beendigung des Rechtsnachfolgers festgelegte Tag, der nicht vor dem Tag der Entscheidung liegen darf.

Mit Beginn der Liquidation endet die Amtszeit des Geschäftsführers der Gesellschaft. Ab dem Datum des Beginns der Liquidation gilt der Liquidator als Geschäftsführer der Gesellschaft mit dem Recht zur unabhängigen Vertretung.

4. Aufgaben der bisherigen Unternehmensleitung

Innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Liquidation muss er ein ehemaliger leitender Angestellter der Gesellschaft sein

• erstellt einen Bericht über die Beendigung der Tätigkeit der Gesellschaft gemäß dem Rechnungslegungsgesetz am Tag vor Beginn der Liquidation, führt alle Aufgaben aus, die nach Buchhaltungs-, Steuer- oder anderen Rechtsvorschriften erforderlich sind, und legt diese Dokumente und die Aufzeichnungen der Gesellschaft dem Liquidator vor spätestens • informiert den Insolvenzverwalter über die anhängigen Fälle, • erstellt ein Verzeichnis der nicht zur Verfügung stehenden und geheimen Unterlagen und übergibt sie dem Insolvenzverwalter, • informieren die Arbeitnehmer und die im Arbeitsgesetzbuch genannte Berufsvertretung den Betriebsrat (Betriebsbevollmächtigter ) ohne Verzögerung.

Für Schäden aus der Nicht- oder Schlechterfüllung seiner Amtspflichten haftet der ehemalige Beamte nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts.

5. Der Liquidator Das oberste Organ der Gesellschaft kann zum Liquidator wählen, wer die Voraussetzungen für einen leitenden Angestellten erfüllt und das Mandat annimmt. Als Liquidator kann auch eine zur Erfüllung der Aufgabe geeignete juristische Person oder ein Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit gewählt werden. Die Gesellschaft, die sich für die Auflösung ohne Rechtsnachfolger entscheidet, hat bei der Wahl des Insolvenzverwalters auch für die Vergütung des Insolvenzverwalters und die unentgeltliche Wahrnehmung der Aufgabe zu sorgen. Der Liquidator handelt mit der vom Amtsinhaber zu erwartenden Sorgfalt unter Berücksichtigung der Interessen der in Liquidation befindlichen Gesellschaft und der Gläubiger. Er haftet für Schäden, die durch eine Verletzung seiner Pflichten verursacht werden, nach den allgemeinen Vorschriften der zivilrechtlichen Haftung.

Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, dem Registergericht den Beginn der Liquidation in einem Änderungseintragungsantrag anzuzeigen. Das Registergericht erlässt einen Liquidationseröffnungsbeschluss, der im Firmenanzeiger veröffentlicht wird.

Innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung der Liquidation teilt der Liquidator erforderlichenfalls den Beginn der Liquidation mit:

• die Liegenschaftsbehörde zur Eintragung der Liquidation, • wenn Vermögenswerte des Unternehmens in einem nationalen öffentlichen oder öffentlichen Register eingetragen sind, die Organisation, die dieses Register führt, • die örtlich zuständige öffentliche Arbeitsmarktorganisation, • die zuständige Umweltbehörde Aufsicht über Umweltschäden, Umweltbelastungen, aus denen sich die Verpflichtung zur Zahlung von Bußgeldern oder sonstigen Zahlungen, zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen oder zur Begleichung der Schulden ergeben kann, • alle Zahlungsdienstleister, die Girokonten des Unternehmens führen, • leitende Angestellte juristischer Personenvereinigungen, Stiftungen, • die Behörde oder das Gericht in gegen oder gegen die Gesellschaft eingeleiteten und anhängigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren.

6. Antrag des Kreditgebers in der Liquidation

Die Gläubiger der Gesellschaft können ihre Forderungen innerhalb von vierzig Tagen nach Bekanntgabe des Beginns der Liquidation beim Liquidator anmelden. Eine Anzeige ist auch dann erforderlich, wenn das Unternehmen Gegenstand eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Forderung ist. Eine Unterlassung oder verspätete Ausführung der Mitteilung führt zu keinem Rechtsverlust, jedoch kann die Forderung der Gläubiger nach Feststellung der Schlussbilanz und des Verteilungsbeschlusses nur noch nach den Vorschriften des Begleichung der Schulden der liquidierten Gesellschaft.

Der Insolvenzverwalter erstellt innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf der Antragsfrist des Gläubigers ein Forderungsverzeichnis, einschließlich einer gesonderten Aufstellung der anerkannten und bestrittenen Gläubigerforderungen. Der Insolvenzverwalter reicht die Forderungsliste innerhalb von weiteren fünfzehn Tagen beim Registergericht zur Aufnahme in die Aktiengesellschaftsurkunden ein. Der Insolvenzverwalter teilt den Gläubigern der bestrittenen Gläubigerforderungen innerhalb derselben Frist eine solche Einstufung ihrer Forderung mit.

7. Schlussbilanz

Der Liquidator erstellt eine endgültige Eröffnungsbilanz aus den Daten der Bilanz des Abschlussberichts, der vom ehemaligen Beamten der Gesellschaft gemäß dem Rechnungslegungsgesetz erstellt wurde, und dann innerhalb von maximal fünfundsiebzig Tagen aus der Liste der Forderungen der Gläubiger, die Liquidationseröffnungsbilanz (erstellt eine angepasste Liquidationseröffnungsbilanz), die dem Hauptorgan der Gesellschaft vorgelegt wird.

8. Einleitung des Liquidationsverfahrens

Stellt der Liquidator aufgrund der angepassten Eröffnungsbilanz fest, dass das Vermögen der Gesellschaft zur Deckung der Gläubigerforderungen nicht ausreicht und zahlen die Gesellschafter (Aktionäre) den fehlenden Betrag nicht innerhalb von dreißig Tagen, so haben sie unverzüglich einen Antrag auf Liquidation zu stellen . Für die Stellung des Liquidationsantrags ist die Zustimmung des obersten Organs nicht erforderlich, jedoch muss der Liquidator das oberste Organ unverzüglich über die Einleitung der Liquidation informieren.

9. (allgemeine) Aufgaben des Liquidators während der Liquidation Während der Liquidation prüft der Liquidator die Vermögenslage der Gesellschaft, zieht ihre Forderungen ein, begleicht ihre Schulden, macht ihre Rechte geltend und erfüllt ihre Pflichten und veräußert erforderlichenfalls ihr Vermögen. Nach Befriedigung der Gläubiger wird das verbleibende Vermögen unter den Gesellschaftern (Aktionären) der Gesellschaft in bar oder in Sachwerten verteilt und die Gesellschaft aufgelöst. Während der Liquidation kümmert sich der Liquidator um den Schutz des Gesellschaftsvermögens und die Erhaltung der Vermögenswerte, die nicht verkauft werden.

10. Einspruch gegen die Liquidation

Ein durch eine rechtswidrige Handlung oder Unterlassung des Insolvenzverwalters Geschädigter kann innerhalb von acht Tagen nach Kenntnis des Liquidationsverfahrens, spätestens jedoch sechzig Tage nach Eintritt der Handlung oder Unterlassung, beim Registergericht Widerspruch gegen die Liquidation einlegen.

11. Abschluss der Liquidation

Nach Abschluss der Liquidation hat der Liquidator zusammen mit dem Bericht des Aufsichtsrats der Gesellschaft oder eines anderen zur Prüfung berechtigten Organs oder des Wirtschaftsprüfers Folgendes vorzubereiten und dem obersten Organ zur Genehmigung vorzulegen:

• die Steuererklärungen, • eine zusammenfassende Beurteilung der Darstellung der wirtschaftlichen Vorgänge des Liquidationszeitraums (Schlussbericht) und • ein Vorschlag über die Geschicke der mit der Beteiligung der Gesellschaft tätigen juristischen Personen und der beteiligten Vereine oder Stiftungen

Das oberste Organ entscheidet über die vorgelegten Unterlagen oder die Vermögensverteilung, wobei es über die Abtretung von Rechten und die Übertragung von Pflichten sowie über die Übernahme der Schuld der Gesellschaft durch eine andere Person entscheiden kann. Der Beschluss sieht erforderlichenfalls auch die Zahlung der Liquidationsgebühr und der Kosten der Liquidation vor, einschließlich der Aufbewahrung der Akte und anderer Kosten, die im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft entstehen.

12. Antrag auf Auflösung der Gesellschaft

Der Liquidator muss einen Antrag auf Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister stellen. Für die kostenlose Veröffentlichung eines Antrags und für die Veröffentlichung eines Beschlusses, der die Löschung einer Gesellschaft enthält, wird keine Veröffentlichungsgebühr erhoben. Dem Antrag sind der Beschluss des obersten Organs über die Aufhebung und damit zusammenhängende Angelegenheiten, die genehmigte Rechnung, der Antrag auf Verteilung des Vermögens und der Schlussbericht beizufügen.

Die Liquidation kann nicht abgeschlossen werden, solange die Gesellschaft eine bekannte Forderung oder Schuld hat, die im Vermögensallokationsbeschluss nicht vorgesehen war.

Die Abwicklung ist spätestens drei Jahre nach Beginn der Abwicklung abzuschließen. Wird der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft nicht innerhalb von drei Jahren gestellt, wird ein Zwangslöschungsverfahren durchgeführt. Gleichzeitig mit der Einleitung des Zwangsliquidationsverfahrens sorgt das Registergericht für die Beendigung des Amtes des Insolvenzverwalters, sofern der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, mit dem Registergericht zusammenzuarbeiten und dem Registergericht alle Vorhandenen mitzuteilen Angaben zur Durchführung des Zwangsliquidationsverfahrens.

13. Beendigung der Liquidation durch Fortführung des Unternehmens

Während des Liquidationsverfahrens kann das oberste Organ beschließen, die Liquidation zu beenden und den Betrieb der Gesellschaft fortzusetzen, bis der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft beim Registergericht gestellt wurde. In diesem Fall ist auch über den Widerruf des Insolvenzverwalterauftrags, die Festsetzung und Zahlung des Insolvenzverwalterhonorars und die Wahl des neuen Geschäftsführers zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am Montag, den 26. November 2012 um 06:53 Uhr  

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