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Abwicklung im Liquidationsverfahren

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1. Allgemeine Probleme

Zwischen den Gläubigern und dem Schuldner besteht bis zur Vorlage der Schlussbilanz jederzeit 40 Tage nach Veröffentlichung des Liquidationsbeschlusses eine Einigung. Alle, die sich nicht als Gläubiger in das Liquidationsverfahren eingetragen haben, können im Vergleichsfall nach Beendigung des Verfahrens ihre Forderung gegenüber dem Schuldner nicht geltend machen.

Nicht alle Gläubiger können am Vertragsabschluss teilnehmen.

• eine Forderung haben, die in einem Liquidationsverfahren als Liquidationskosten qualifiziert wird (z. B. Löhne), und

• die Inhaber von Rentenansprüchen bleiben unberücksichtigt.

Der Grund für diese Bestimmung ist, dass die Inhaber dieser Ansprüche in jedem Fall befriedigt werden müssen, diese Ansprüche nicht von der Vereinbarung erfasst sind.

• Der Gläubiger mit der bestrittenen Forderung ist ebenfalls nicht am Vergleichsverfahren beteiligt.

2. Verfahren des Schuldners bei der Vorbereitung des Vergleichs Im Falle der Vorbereitung des Vergleichs und seines Abschlusses werden die Rechte der Wirtschaftsorganisation durch das Konkursgesetz geregelt. Sie wird durch die in § 8 Abs. 1 genannten Stellen ausgeübt. Diese Gremien treffen ihre Entscheidung über die Bedingungen des Vergleichs gemäß dem Verfahren, das in den gesonderten Gesetzen zur Beendigung des Unternehmens festgelegt ist. Demnach sind z.B. im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann die Gesellschaft durch einstimmigen Beschluss der Gesellschafterversammlung und im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von aufgelöst werden mindestens dreiviertel. Eine solche Entscheidung ist daher erforderlich, damit die Gesellschaft über die Bedingungen des Vergleichs entscheiden kann. Bei der Schlichtungsverhandlung und bei der Unterzeichnung der den Vergleich enthaltenden Urkunde tritt ein Vertreter der in § 8 Abs. 1 genannten Stellen auf. Die Vollmacht muss in einer öffentlichen Urkunde oder in einem Dokument mit voller Beweiskraft beurkundet werden. Für die Vergleichsanhörung ist der Schuldner verpflichtet, ein zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit geeignetes Programm und einen Vergleichsvorschlag zu erstellen.

3. Verfahren aufgrund des Vergleichsantrags Auf Antrag des Schuldners führt das Gericht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Antrags eine Vergleichsverhandlung durch, in der der Schuldner, der Insolvenzverwalter und die zum Vergleich berechtigten Gläubiger und der Vergleich geladen werden Vorschlag und durch Zustellung einer Gläubigerliste.

Voraussetzung des Vergleichs ist, dass das Gericht unter Berücksichtigung des Vorschlags des Insolvenzverwalters in einem Beschluss die Höhe des Vermögens bestimmt, das in den Vergleich einbezogen werden kann. Dabei hat der Cstv. Die in Abschnitt 57 (1) (a) und (c) aufgeführten Ansprüche.

4. Inhalt des Vergleichs Während des Vergleichs können sich das Unternehmen und die Gläubiger auf die Reihenfolge einigen, in der die Schulden beglichen werden, die Änderung des Fälligkeitsdatums, die Rate und Art der Begleichung und alles, was die Parteien für eine Wiederherstellung für notwendig halten der Zahlungsfähigkeit des Schuldners oder sonstige Maßnahmen zur Steigerung der Einnahmen. Die Gläubiger haben auch das Recht, einen oder mehrere Gläubiger oder Dritte mit der Überwachung der Einhaltung des Vergleichs zu beauftragen.

5. Bedingungen für den Vertragsabschluss

Eine Einigung kann erzielt werden, wenn sie von mindestens der Hälfte der Stimmen der zum Abschluss der Vereinbarung berechtigten Gläubiger in jeder Gruppe angenommen wird [Artikel 57]. § (1) b), d), e), f), g) und h) und – bis zur Erledigung ihrer Forderung – gemäß § 49/D. § (1) - (3)], sofern die Forderungen dieser Gläubiger zwei Drittel der Gesamtforderungen der Vergleichsberechtigten ausmachen.

Gläubiger, die nach den in § 28 Abs. 2 Buchstabe f und § 37 Abs. 2 genannten 40 Tagen registriert sind, stimmen in einer Gruppe ab, die der Einstufung ihrer Forderung gemäß § 57 Abs. 1 entspricht, zusammen mit den in den 40- Tag Frist.

Bei der Berechnung der Stimmen steht den Gläubigern für jede als nicht geltend gemachte oder unbestrittene Forderung registrierte Forderung von 50.000 HUF eine ganze Stimme zu, es gibt keinen Platz für die Geltendmachung einer Teilstimme. Gläubiger von Forderungen unter 50.000 HUF haben ebenfalls eine Stimme. Die Berechnung der Gläubigerstimmen wird durch die Abtretung ihrer Forderungen an einen anderen Gläubiger nach rechtskräftiger Liquidationsanordnung nicht berührt. Die nach Ablauf der 40-Tage-Frist registrierten Stimmen der Gläubiger werden bei dieser Berechnungsmethode zur Hälfte berücksichtigt.

Der Geltungsbereich des Vergleichs erstreckt sich auf alle Gläubiger mit Ausnahme der Inhaber der in § 57 Abs. 1 Buchst. a und c genannten Forderungen (Zwangsvergleich).

Der Vertrag muss nach Treu und Glauben geschlossen werden und darf keine Bestimmungen enthalten, die gegenüber allen Gläubigern oder bestimmten Gläubigergruppen offensichtlich nachteilig oder ungerecht sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verhältnis der Forderungen aller Gläubiger zum teilbaren Vermögen des Schuldners ungewöhnlich niedrig ist oder wenn die Forderungen einer Gläubigergruppe wesentlich niedriger befriedigt werden als die einer anderen Gläubigergruppe oder über einen langen Zeitraum zu unfairen Bedingungen.

6. Befriedigung strittiger Gläubigeransprüche

Während des Abschlusses des Vergleichs kann es Gläubiger geben, die eine bestrittene Forderung haben. Der ihm zustehende Betrag ist gesondert zu behandeln, diese Gläubiger nehmen an der Abwicklung des Vergleichs nicht teil, ihre Forderung muss bei der Berechnung der bei der Abwicklung berücksichtigungsfähigen Forderungen nicht berücksichtigt werden, aber sie sind auch von der Endabrechnung betroffen.

Nach endgültiger Beendigung des Rechtsstreits wird der getrennt gehaltene Teil des Vermögens freigegeben und die mit der Verwaltung des Teils des Vermögens verbundenen Kosten werden aus dem Teil des Vermögens gedeckt. Dem Gläubiger ist eine Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Immobilie auszuhändigen. Stellt sich dagegen heraus, dass die Forderung des Gläubigers unbegründet ist, wird der getrennt verwaltete Teil des Vermögens unter den anderen Gläubigern innerhalb der Gruppe im Verhältnis ihrer Forderung bis zu ihrer vollständigen Befriedigung aufgeteilt.

7. Abschluss des Schlichtungsverfahrens

Wenn durch den Vergleich die Insolvenz des Unternehmers beendet ist, die Ansprüche nach § 57 Abs. 1 lit. a beglichen sind oder deren Deckung vorhanden ist und der Vergleich gesetzeskonform ist, erkennt das Gericht an den Vergleich, andernfalls weigert er sich, dies zu tun. Es gibt keinen Raum für ein Wiederaufnahmeverfahren gegen die Anordnung.

Im Beschluss über die Genehmigung des Vergleichs entscheidet das Gericht über die Beendigung des Liquidationsverfahrens, die Vergütung des Liquidators und die Zahlung der Kosten. Diese Bestellung wird dem Unternehmensanzeiger zur Veröffentlichung übermittelt. Der Insolvenzverwalter erstellt am Tag der Bestellung die Schlussbilanz nach § 52 Abs. 3 und die Einnahmen- und Ausgabenrechnung nach § 52 Abs. 4, die endgültige Steuererklärung und den Schlussbericht nach § 52 Abs. 4 Die Genehmigung der Abrechnung wird endgültig und sie sind innerhalb von 30 Tagen nach der Abrechnung an die kommunale Steuerbehörde zu senden.

 

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